Satzung

Eingetragen beim Vereinsregister Stuttgart unter VR 680 (Stand: 2016)

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Homöopathischer Verein Stuttgart Möhringen e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. VR 680 eingetragen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck
Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Homöopathie nach den Lehren Samuel Friedrich Hahnemanns und Verständlichmachung der Naturheilkunde und naturgemäßen Lebensweise durch geeignete Aufklärungsarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Vorträgen und Informationen über Homöopathie und gesundheitsbewusste Lebensweise.

Daneben ist dem Verein die Haltung und der Betrieb des bestehenden Vereinsheims mit angeschlossener Gaststätte und Pächterwohnung gestattet.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Vereinsmitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschliessend der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds

b. durch freiwilligen Austritt

c. durch Streichung von der Mitgliederliste

d. durch Ausschluss aus dem Verein. 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des/r Betroffenen ist der Mitgliederversammlung zu verlese.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährliche Beträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand, s. unten § 11, bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. der Ausschuss

c. die Mitgliederversammlung.

§ 10
Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus: 

a. dem 1. Vorsitzenden,

b. dem 2. Vorsitzenden,

c. dem/r Schriftführer/in,

d. dem/r Schatzmeister/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2 Vorsitzende/n jeweils allein oder durch den/die Schatzmeister/in gemeinsam vertreten. Bei der Veräußerung, beim Erwerb und bei der Belastung von Grundstücken wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand fasst sein Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten, von welcher abgesehen werden kann, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Neben seinen sonstigen Aufgaben obliegt es dem Vorstand auch die Anerkennung sogennannter Aufwandsspesen gemäß dem Einkommenssteuergesetz.

Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, eine Vergütung für den zeitlichen Einsatz erfolgt nicht. Die Mitgliedersammlung kann jedoch dem Vorstand bei entsprechender Haushaltslage im Rahmen der steuerlichen Vorschriften eine angemessene Vergütung der steuerlichen Grenzen bewilligen, vgl. unten § 13.

§ 11 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand i. S. des § 26 BGB (siehe hierzu § 10), dem Platzwart und einer unbestimmten Zahl von Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

1. Unterstützung des Vorstands in seinen Aufgaben,

2. Festlegung und Organisation von Vorträgen und Veranstaltungen,

3. Entscheidung über Aufnahme und Ablehnung von Mitgliedern.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, ferner von zwei Kassenprüfer/innen,

c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und deren Beitragsfreiheit

e) die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und deren Höhe an den Vorstand gem. § 11.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, in den ersten vier Monaten, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung einer Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom /von 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Satzungsänderung (einschliesslich des Vereinszwecks) und zur Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, bei der Vereinsauflösung vorbehaltlich § 18.

Zur Vornahme von Rechtsgeschäften, welche den Verein mit mehr als zehntausend Euro im Einzelfall verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung befugt.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 15 Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Die Prüfung ist zu bescheinigen. Sie haben darüber in der Hauptversammlung zu berichten.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die für eine ordentliche Mitgliederversammlung maßgebenden Satzungsbestimmungen entsprechend.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit der in $ 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden wenn die Zahl der Mitglieder unter 5 abgesunken ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert

§ 19 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Musikverein Möhringen 1990 e. V., den Handharmonika Spielring Stuttgart-Möhringen e. V. und den Förderverein Waldheim Möhringen e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Sollte einer der anfallsberechtigten Vereine zum Zeitpunkt des Anfalls nicht mehr existieren, fällt das Vereinsvermögen an die anderen Vereine, letztendlich an die Stadt Stuttgart, für welche der genannte Verwendungszweck entsprechend gilt.

 

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie zu. Datenschutzerklärung